Rechtsprechung
   LG Magdeburg, 06.09.2013 - 11 T 314/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,39135
LG Magdeburg, 06.09.2013 - 11 T 314/13 (https://dejure.org/2013,39135)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.09.2013 - 11 T 314/13 (https://dejure.org/2013,39135)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 06. September 2013 - 11 T 314/13 (https://dejure.org/2013,39135)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,39135) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

    Auszug aus LG Magdeburg, 06.09.2013 - 11 T 314/13
    Ferner führte es aus, es entspreche auch nach der Rechtsprechung des BGH vom 21.12.2004 IX a ZB 142/04 billigem Ermessen, die Ehefrau unberücksichtigt zu lassen.

    Das verbietet der Ermessensbegriff (BGH vom 21.12.2004 IX a ZB 142/04).

  • BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97

    Zum Grundrecht aus GG Art 2 Abs 1 auf Schutz vor unverhältnismäßiger Belastung

    Auszug aus LG Magdeburg, 06.09.2013 - 11 T 314/13
    Der Einwand des Beschwerdeführers die Entscheidung des Amtsgerichts würde seine verfassungsrechtlichen Rechte beeinträchtigen greift auch nicht durch, weil das Verfassungsrecht weder in Art. 2 Abs. 1 GG, noch in Art. 6 Abs. 1 GG den ehelichen Lebensstandard oder einen eheangemessenen Selbstbehalt schützt, sondern nur den notwendigen Selbstbehalt schützt (BVerfGE 108, 52, bei juris Rn 77 ; BVerfG FamRZ 2001, 1685; bei juris Rn 11).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus LG Magdeburg, 06.09.2013 - 11 T 314/13
    Der Einwand des Beschwerdeführers die Entscheidung des Amtsgerichts würde seine verfassungsrechtlichen Rechte beeinträchtigen greift auch nicht durch, weil das Verfassungsrecht weder in Art. 2 Abs. 1 GG, noch in Art. 6 Abs. 1 GG den ehelichen Lebensstandard oder einen eheangemessenen Selbstbehalt schützt, sondern nur den notwendigen Selbstbehalt schützt (BVerfGE 108, 52, bei juris Rn 77 ; BVerfG FamRZ 2001, 1685; bei juris Rn 11).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus LG Magdeburg, 06.09.2013 - 11 T 314/13
    Das ändert aber nichts daran, dass zur Bestimmung der Leistungsfähigkeitsgrenzen auf die Grundsätze zurückgegriffen werden darf, die für den Unterhalt getrennt Lebender entwickelt worden sind und dort sowohl das Maß als auch die Grenzen ehelicher Unterhaltsansprüche bestimmen (vgl. etwa BGH FamRZ 2004, 1633 für Prozesskostenvorschüsse, bei juris Rn 14, vgl. hierzu auch Palandt-BGB, 72.Aufl. § 1360a Rn 1 m.w.N).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht